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Binationale Ehe Tunesien

In den meisten europäischen Ländern existiert eine gegenüber Tunesien nicht nur sehr unterschiedliche, sondern in vielen Teilbereichen auch komplett gegensätzliche Gesellschaftsordnung.

Diese nicht nur unerheblichen Unterschiede machen Ehen zwischen Europäern und Tunesiern zwar nicht grundsätzlich unmöglich, die Erfolgsquote ist jedoch langfristig nicht sehr hoch, wenn sich nicht einer der Partner dem anderen "unterwirft" - von den vielfach anzutreffenden "Bezness-Ehen" ganz zu schweigen.

Die absolute Vorbedingung für eine Ehe mit einem Tunesier muß daher für den Europäer die Kenntnis der tunesischen Gesellschaft sein, die sich allerdings nur durch einen mehrjährigen Aufenthalt erwerben läßt.
Und dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt.

Wie tief diese Kenntnis gehen muß, ist auch davon abhängig, wo die gemeinsame Lebensführung stattfinden soll.

Nicht ohne Grund beginnen ernsthafte Probleme beim Leben im "fremden" Land meist erst nach 2-3 Jahren, wenn nämlich die anfängliche Blauäugigkeit und das Nichtwahrnehmen von Realitäten verschwinden.

Weder sind die Länder Europas Schlaraffenländer, in denen nur darauf gewartet wird, daß dort meist unausgebildete Tunesier ankommen, um ihnen dann hochbezahlte Jobs anzubieten, noch ist Tunesien ein Land, in dem man ein lockeres und unbeschwertes Leben in stets freundlichem Umfelde führen kann.

Ein weiterer Punkt ist die angestrebte Integration – diese ist sowohl für Tunesier in Europa, als auch für Europäer in Tunesien extrem schwierig und in den meisten Fällen nicht wirklich gewollt.

Da in Tunesien lebende Europäer meist über Vermögen verfügen oder sich durch Zahlungen aus den Heimatländern finanzieren, ist die Nicht-Integration von Europäern auch nur ein kleines Problem gegenüber dem, das die Nicht-Integration in Europa darstellt.

Die aus Tunesien einwandernden Personen sind in so gut wie allen Fällen darauf angewiesen, Arbeit zu finden oder staatliche Leistungen zu beziehen und müssen sich insofern in dem neuen Heimatland "behaupten" - was jedoch meist zum Scheitern verurteilt ist, wenn sie nicht bereit sind, sich an die neue Gesellschaft anzupassen und stattdessen wie ein Fels in der Brandung auf multikultureller Identität beharren.
Gelingt entweder die Anpassung oder ein persönlicher Erfolg bei Distanzverhalten nicht schnell, erfolgt in vielen Fällen ein Rückzug in die Kultur und Traditionen des Heimatlandes.

Insofern besteht sehr wohl ein großer Unterschied zwischen einem (relativ zum Land gesehen) wohlhabenden Europäer, der sich selbst als "Gast", wenn auch oft als langjähriger, eines Landes sieht und das Geld für den Aufenthalt selbst mitbringt und demjenigen, der vorwiegend aus ökonomischen Gründen in ein anderes Land zieht, um dort zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zwangsläufig Teil der Gesellschaft werden zu müssen.

Für in Tunesien lebende Europäer, die mit Tunesiern verheiratet sind, ganz besonders für Frauen und Mädchen, ergibt sich allerdings vorwiegend ein anderes Problem.
Dieses besteht darin, daß die persönliche Freiheit im Umfeld der tunesischen Familie und Gesellschaft erheblich eingeschränkt ist ("die Ehre der Familie wird durch die Frau getragen") und hier gleichfalls eine Integration nicht nur erwartet wird, sondern beinahe unumgänglich ist.

Eine Fülle von weitergehenden Informationen und Erfahrungsberichten dazu finden sich in verschiedenen Internetforen, von denen einige in der Linkliste genannt werden.


Kinder von Tunesiern

Kinder eines tunesischen Vaters oder einer tunesischen Mutter (seit 2010) haben, egal wo sie geboren werden, grundsätzlich die tunesische Staatsbürgerschaft und werden bei einem Aufenthalt in Tunesien ausschließlich als tunesische Staatsbürger betrachtet, die entsprechend dann dort auch nur mit tunesischen Ausweispapieren reisen dürfen.

Dies bedeutet, daß europäische Botschaften bei Problemen in den meisten Fällen nicht eingreifen können.
Das können sie nur bei Staatsbürgern, die nicht (auch) die Staatsbürgerschaft des Gastlandes haben.


Da der Vater eines tunesischen Kindes (bis zum 18. Lebensjahr) das unbedingte Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, muß ein solches Kind bei der Ausreise aus Tunesien zwingend eine schriftliche Einverständniserklärung des Vaters vorweisen (die streng kontrolliert wird).
Fehlt diese, wird dem Kind regelmäßig die Ausreise verweigert, und das gilt auch dann, wenn es von der Mutter begleitet wird.

Falls der Vater es also nicht will, daß sein Kind Tunesien verläßt, so muß es im Lande bleiben - ausnahmslos und nicht durch "Verträge" änderbar!

Dies führt in manchen Fällen bei Kindern tunesischer Väter und europäischer Mütter zu schweren Konfliktfällen, wenn z.B. der Vater mit seinen Kindern nach Tunesien reist und die Kinder nicht mehr ausreisen läßt ("Kindesentführung").

Die "Internationale Den Haager Vereinbarung über Kindesentführungen" wurde von Tunesien nicht unterzeichnet (ebenso, wie auch z.B. von den Ländern Marokko und Algerien nicht).

In Fällen von "Kindesentführungen" ist also Hilfe durch die Gerichte dieser Länder, wenn überhaupt, nur in geringem Umfange möglich.

Egal, ob die Mutter in Europa sorgeberechtigt ist oder nicht, hat sie trotzdem nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Tunesien (und einigen anderen arabischen Ländern).
In der Theorie könnte sie ihr Recht bei einem tunesischen Gericht einklagen, doch der Ausgang eines solchen Verfahrens ist nur in sehr seltenen Fällen positiv für die Mutter und erfordert in jedem Falle nennenswerten Zeit- und Finanzaufwand.

Ist sich eine Mutter also nicht absolut sicher, daß ihre Kinder Tunesien auch wieder verlassen können, bleibt ihr nichts anderes übrig, als sie bis zum 18.Lebensjahr nicht nach Tunesien (und aus Sicherheitsgründen auch nicht in andere arabische Länder) reisen zu lassen.

Und da wir gerade bei diesem Thema sind - das Sorgerecht für ihre Kinder nach einer Scheidung wird sie in Tunesien regelmäßig nur dann erhalten, wenn sie auch in Tunesien wohnt. Selbst, wenn in einem "Ehevertrag" eine abweichende Regelung für Sorge und Ausreise getroffen wurde, wird die im Zweifelsfall wenig gelten, da sie gegen nationales Recht und Gewohnheit verstößt und in jedem Falle vor Gericht bestätigt werden muß.

Man kann es auch so ausdrücken. Die Mutter hat das "Recht" ihr Kind zu erziehen und der Vater hat das "Recht" auf die gesetzliche Vertretung des Kindes, entscheidet also grundsätzlich im Namen des Kindes über alle relevanten Dinge.

(c) 2006-2012 TunisPro